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Hand­werker­rech­nungen steuer­lich absetzen

Finanzamt in Deutsch­land erstattet bis zu 1.200 Euro oder für energie­effiziente Sanie­rungs­maß­nahmen sogar bis zu 40.000 Euro.

Handwerkerleistungen steuerlich absetzen

Handwerker­leistungen absetzen nach § 35 a Abs. 3 EStG

Als Eigentümer oder Mieter können Sie Hand­werker­rechnungen in Deutschland für selbstgenutzte Immobilien absetzen, wenn folgende Voraus­setzungen erfüllt sind:

  • Vorlage einer Handwerker­rechnung: Auf der Rechnung sollten Arbeits- und sonstige Kosten getrennt aufgeführt werden, weil auch die anteilige Mehr­wert­steuer begünstigt ist.
  • Überweisung des Rechnungs­betrages auf ein Konto des Handwerks­betriebes.
  • Einreichung der gestempelten Über­weisungs­durchschrift oder des Kontoauszuges im Rahmen der Ein­kommens­steuer­erklärung beim Finanz­amt.

Welche Handwerker­leistungen können Sie absetzen?

  • Modernisierungsmaßnahmen
  • Erhaltungsmaßnahmen
  • Renovierungsmaßnahmen
  • Erweiterung von Wohnraum

TIPP: Beim Umzug können die Reno­vierungs­maß­nahmen der alten und der neuen Wohnung ab­gesetzt werden. Weil Neu­bauten von der Förderung aus­genommen sind, sollten Sie erst einziehen und dann kleinere Arbeiten an Hand­werker vergeben, weil diese absetz­bar sind.


Steuerer­mäßigung für energe­tisches Sanieren (§ 35c EStG)

Wenn es bei den Handwerker­leistungen um energetische Sanierungs­maß­nahmen am Eigenheim geht, sollten Sie eine Steuer­ermäßigung für energe­tisches Sanieren - nicht die Steuer­anrechnung für Handwerker­leistungen - bean­tragen. Die Anrechnung nach § 35c EStG beträgt 20 % der gesamten Sanierungs­ausgaben (inkl. Material­kosten), das sind maximal 40.000 Euro.


Steuerbonus gem. Klima­schutz­programm 2020 - 2030

Seit dem 01.01.2020 können bis zu 20 % (max. 40.000 Euro) der Auf­wendungen für energie­effiziente Sanierungs­maß­nahmen bei der Ein­kommens­steuer in Abzug gebracht werden. Verteilt auf 3 Jahre werden so Einzel– oder Komplett­sanierungen finanziell gefördert. Diese Regelung gilt bis 2030.

Voraus­setzungen für Steuer­bonus:

  • Die Immobilie muss vom Antrag­steller selbst genutzt werden.
  • Das Haus oder die Wohnung muss älter als 10 Jahre sein.
  • Die energie­effizienten Sanierungs­maßnahmen dürfen nicht vor 2020 begonnen worden sein und müssen vor 2030 abgeschlossen sein.
  • Die Maßnahmen müssen von Fach­unternehmen durchgeführt werden.
  • Es müssen ordentliche Rechnungen erstellt werden.
  • Die Absetzbarkeit ist nur dann gewähr­leistet, wenn die Auf­wendungen für die energie­effizienten Sanierungs­maßnahmen nicht schon anderweitig gefördert werden.

Begünstigte Maß­nahmen:

  • Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchs­optimierung
  • Neue Heizungs­anlage
  • Optimierung bestehender Heizungs­anlagen (älter als zwei Jahre)
  • Wärme­dämmung von Wänden
  • Wärme­dämmung von Dach­flächen
  • Einbau neuer Fenster oder Außentüren
  • Einbau einer Lüftungs­anlage

Wie sieht der Steuer­bonus in Deutsch­land rechnerisch aus?

Mit der neuen Steuervergünstigung soll ein weiterer Anreiz für energetische Sanierungsmaßnahmen von selbstgenutztem Wohnraum geschaffen werden.

Durch die neue Möglichkeit ermäßigt sich die Einkommensteuer in dem Jahr, in dem die begünstigte Maßnahme saniert wurde (sowie auch im darauffolgenden Jahr), um je 7 % der Aufwendungen (max. um je 7.000 €). Im dritten Jahr um 6 % (max. 6.000 €).

Insgesamt beträgt der Steuerbonus dadurch max. 20 % der Aufwendungen (max. 40.000 €). Die begünstigten Kosten sind auf 200.000 € begrenzt. Entgegen der Regelung nach § 35 a EStG werden hier Materialkosten begünstigt.

Wie wird der Steuer­bonus beantragt?

Zunächst einmal müssen die energieeffizienten Sanierungsmaßnahmen durch die jeweiligen Fachunternehmen bescheinigt und berechnet werden. Für die Bescheinigungen sind bei den Finanzämtern Musterformulare erhältlich.

Diese können dann im Zuge der Einkommensteuer eingereicht werden.

Detaillierte Hinweise zum Steuerbonus in Deutschland erhalten Sie hier.

Wann ist der Bonus nicht möglich?

Der steuerliche Bonus ist nicht möglich, wenn die Handwerkerkosten bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht wurden. Die maximale Förderung kann pro Haushalt einmal im Jahr erfolgen. Das Finanzamt erstattet im Jahr jeweils bis zu 20 % von maximal 6.000 Euro, also bis zu 1.200 Euro, wenn haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerker in Anspruch genommen werden.

Alle Angaben ohne Gewähr.

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